AGB’s
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfang
s seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des
Lieferumfang
s hergeleitet werden.
§ 2 Angebot und Abschluß
1. Bei unseren Angeboten sind die Preise freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Unsere Angebote sind auch bezüglich der Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag
1. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Wir halten uns an unseren Kostenvoranschlag für drei Wochen nach Abgabe gebunden.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. Schecks und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zehn Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.
8. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfangs eine Verzögerung ein, nennen wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.
2. Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Abnahme
1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt in unserem Betrieb.
2. Holt der Besteller den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen – ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Bestellers aufbewahrt werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen verkauften Waren das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Bestellers ergebenden
Kontokorrentsaldos vor. Durch Erteilung von Rechnungsauszügen oder Anerkenntnis von Salden wird die Einzelforderung oder der Eigentumsvorbehalt in keiner Weise berührt.
2. Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware in gewöhnlichem Geschäftsgang in stets widerruflicher Weise gestattet. Die Weiterveräußerung kann nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen.
3. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, das vorbehaltene Eigentum gefährdende Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Wir sind ferner berechtigt, in diesem Fall die Vorbehaltsware aus dem Lager des Bestellers zu entfernen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns als Auftragnehmer ab. Werden von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren vom Besteller zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der von uns gelieferten Ware abgetreten.
5. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und zu diesem Zweck Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen Buchhaltungsunterlagen des Bestellers zu nehmen. Auf Verlangen von uns hat der Besteller jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Soweit eingehende Beträge die offenen Forderungen an uns übersteigen, werden sie an den Besteller überwiesen.
6. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Waren verbunden oder verarbeitet, so steht uns an der aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache das Miteigentum zu, im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder mit verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung der Verarbeitung. Der Besteller nimmt die neue Sache für uns unentgeltlich in Verwahrung.
7. Von jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an uns abgetretene Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Beifügung der Pfändungsunterlagen zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der nach vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe an den Besteller verpflichtet.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware, unmittelbar und schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.
2. Unsere Haftung für Mängel einer von uns zu liefernden Ware beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Besteller. Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist. Bei Lieferung einer gebrauchten Sache beträgt der Zeitraum für unsere Haftung ein Jahr ab Gefahrübergang auf den Besteller, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist, ansonsten erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt. Unsere Haftung für Mängel an einem von uns zu erstellenden Werk (Einbau oder Instandsetzung) beschränkt sich auf ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstands.
3. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt in unserem Betrieb.
4. Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen.
5. Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der Besteller bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
6. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Erweist sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder misslingt sie, werden Ersatzlieferung oder Nachbesserung von uns treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen.
7. Erweist sich eine Mängelrüge bei Überprüfung einer zurückgesandten Ware als unbegründet, so können wir nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren berechnen.
§ 8 Schadensersatz
1. Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
2. Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen, dazu § 7) vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 9 Gefahrübertragung, Versand
1. Der Versand der Waren, auch etwaiger Rücksendungen, erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr erst mit Ablieferung der Ware an ihn über. Versicherungen gegen Transport-, Speditions- und Flugschäden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
2. Die Versandart bleibt unserer Entscheidung vorbehalten, wobei Wünsche des Bestellers nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
3. Der Besteller hat Sendungen bei der Annahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Versender und uns schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Warenrücknahme, Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. – bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.
§ 11 Pfandrecht
1. Uns steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Bestellers.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 13 Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Weißensberg, 01.01.2017